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   StGH Niedersachsen, 31.10.1996 - StGH 4/96   

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https://dejure.org/1996,12807
StGH Niedersachsen, 31.10.1996 - StGH 4/96 (https://dejure.org/1996,12807)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 31.10.1996 - StGH 4/96 (https://dejure.org/1996,12807)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 31. Oktober 1996 - StGH 4/96 (https://dejure.org/1996,12807)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • archive.org PDF

    Vereinbarkeit des Haushaltsgesetzes 1990 mit Art. 49 Abs. 3 der vorläufigen Niedersächsischen Verfassung - Zulässigkeit materiell-rechtlicher Bestimmungen im Haushaltsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 201
  • DVBl 1997, 119
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04

    Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste

    Es kann dahinstehen, ob die Art. 3 und 4 HRG 2004/2005 dem sachlichen Bepackungsverbot ausreichend Rechnung tragen (hierzu insbesondere Stern, Staatsrecht, Bd. II, 1980, S. 1253; NdsStGH, DVBl 1997, 119 mit abweichender Meinung der Richter Starck und Hedergott).

    20 Schließlich verbietet sich auch die Annahme einer "automatischen" Erstreckung des Jährlichkeitsprinzips auf materiell-rechtliche Regelungen, die mit dem Haushaltsgesetz verbunden sind (anders NdsStGH, Beschl. v. 31.10.1996 - StGH 4/96 -, DVBl 1997, 119).

  • StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom

    Wie der Staatsgerichtshof in seinem Beschluß vom 31. Oktober 1996 ausgeführt hat, verstoßen ein Fachgesetz ändernde finanzwirksame Regelungen in einem Haushaltsgesetz, die sich unmittelbar auf die Einnahmen- oder Ausgabengestaltung des Landes beziehen, nicht gegen das sogenannte Bepackungsverbot des Art. 65 Abs. 5 NV (Staatsgerichtshof, DVBl. 1997, S. 119, 120 mit abweichender Meinung der Richter Starck und Hedergott).
  • VerfGH Saarland, 13.03.2006 - Lv 5/05
    Regelungen beziehen sich nur dann auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes, wenn sie selbst - ohne dass weitere administrative Maßnahmen hinzutreten müssen - finanzielle Wirkungen anordnen (NdsStGH NVwZ-RR 1997, 201, 202).
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